Bitte füllen Sie für ein Erstgespräch unser Kontaktformular “Erstgespräch digital anfragen” aus!
Wir rufen Sie an, wenn wir einen freien Termin anbieten können.
Termine für Erstgespräche werden immer kurzfristig für den laufenden oder auch den folgenden Monat vergeben.
Alle Anfragen, die innerhalb eines Monats nicht bedient werden können, werden gelöscht.
Sollten Sie innerhalb eines Monats nichts von uns hören und weiterhin ein Erstgespräch benötigen, schicken Sie uns gerne eine erneute Anfrage über das Kontaktformular.
Bitte bringen Sie zum Erstgespräch folgende Unterlagen mit und nutzen Sie die Checkliste zum Erstgespräch:
Bei getrenntlebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht:
Hier stellen wir Ihnen wichtige Formulare für das Erstgespräch in unserer Praxis zur Verfügung. Bitte bringen Sie die Behandlungszustimmung und den entsprechenden Fragebogen zur Lebensgeschichte ausgefüllt zum Ersttermin mit. Wenn Sie die Unterlagen nicht ausdrucken können, erhalten Sie diese auch in der Praxis.
Wenn Sie zu uns in die Praxis kommen, besprechen wir im ärztlichen Erstgespräch ausführlich die Symptomatik und die aktuelle Situation. Dabei beziehen wir unter anderem die Entwicklungsgeschichte, bisherige Lösungsversuche und wichtige Einflussfaktoren wie körperliche Erkrankungen oder Belastungsfaktoren ein. Am Ende des Erstgesprächs legen wir die weiteren Schritte fest. Diese können sein:
Soweit möglich empfehlen wir, dass nur die erforderlichen Bezugspersonen den Termin begleiten. Eine Betreuung und Beaufsichtigung von Geschwisterkindern können wir nicht übernehmen. Wenn Sie die Praxis verlassen, um die benachbarten Einkaufs- und Einkehrmöglichkeiten zu nutzen, hinterlassen Sie bitte Ihre Handynummer und kommen Sie ca. zehn Minuten vor dem geplanten Behandlungsende wieder in die Praxis.
Die Untersuchung und Behandlung durch eine:n Kinder- und Jugendpsychiater:in erfordert die Zustimmung aller Sorgeberechtigten. Eine über das Erstgespräch hinausgehende Untersuchung und Behandlung eines Kindes, eines oder einer Jugendlichen in der Praxis setzt deshalb eine schriftliche Zustimmung aller Sorgeberechtigten voraus. Bitte klären Sie diese Voraussetzung bereits vor dem Erstgespräch.
„Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich.“
§ 1687 Abs. 1 BGB: Ausübung der gemeinsamen Sorge bei getrenntlebenden Eltern